KULTUR IM ZENTRUM
VON RAPPERSWIL-JONA

Im Sinne der Transparenz veröffentlichen wir hier nachfolgend die vollständigen Statuten der Stiftung.

Name, Dauer, Sitz und Zweck

Art. 1 (Name)
Unter dem Namen Gebert-Stiftung für Kultur besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80-89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 (Dauer)
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.

Art. 3 (Sitz)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Rapperswil.

Art. 4 (Zweck)
Die Stiftung bezweckt, kulturelle Aktivitäten auf breiter Basis in Rapperswil und in Zweck der Region zu fördern, indem sie von der Familie Gebert in Jona die “Alte Fabrik“ auf Parzelle Nr. 701 an der Klaus Gebert Strasse in Rapperswil pachtet und

a) die Räumlichkeiten der “Alten Fabrik“ juristischen und natürlichen Personen für die Ausübung kultureller Tätigkeiten und für kulturelle Veranstaltungen mietweise zur Verfügung stellt

b) als verantwortliche Trägerschaft gegenüber Liegenschafts-Eigentümerin, Behörden, Institutionen und Benützern auftritt

c) die für den geordneten Betrieb notwendigen organisatorischen und personellen Massnahmen trifft.

– allein oder gemeinsam mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, kulturelle Tätigkeiten und Veranstal­tungen durchführt und/oder finanziell oder auf andere Weise unterstützt.

– allein oder mit anderen ein Sekretariat betreut zur Durchführung oder Unterstützung kultureller Aktivitäten in der alten Fabrik oder an anderen Orten in der Region.


Stiftungsvermögen

Art. 5 (Widmung)
Das Stiftungsvermögen wird von den Stiftern durch Widmung eines Anfangskapitals von Fr. 50‘000.– errichtet. Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendung beliebig erhöht werden.

Art. 6 (Vermögensverwendung)
Die Stiftung ist berechtigt, ihr Vermögen ganz oder teilweise zu verwenden, soweit dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Art. 7 (Rechnungsjahr)
Die Rechnung der Stiftung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Stiftungsrat

Art. 8 (Funktion)
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen und beschliesst über dessen Ver­wendung im Rahmen des Stiftungszweckes.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bestimmt die zeichnungsbe­rechtigten Personen und die Art der Zeichnung.

Art. 9 (Konstituierung)
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Die Mitglieder werden von den Stiftern ernannt.
Die Stifterin Erbengemeinschaft Familie Gebert hat das Recht auf die Ernennung von mindestens der Hälfte der Stiftungsratsmitglieder.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Art. 10 (Beschlussfähigkeit)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend Beschlussfähigkeit ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr aller Mitglieder gefasst. Bei Stim­mengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Der Stiftungsrat kann auch Zirkulationsbeschlüsse fassen. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

Art. 11 (Protokoll)
Über die Sitzungen des Stiftungsrates wird ein Kurzprotokoll geführt, in welchem insbesondere alle Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Präsiden­ten und vorn Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 12 (Richtlinien)
Der Stiftungsrat ist befugt, über Aktivitäten der Stiftung und die Verwendung der Richtlinien Stiftungsmittel im Rahmen des Stiftungszwecks besondere Reglemente und Richtli­nien zu erlassen.


Kontrollstelle

Art. 13 (Funktion)
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung der Stiftung unter Berücksichtigung der Funktion Stiftungsstatuten. Sie erstattet dem Stiftungsrat schriftlich Bericht.

Art. 14 (Wahl)
Die Kontrollstelle wird durch den Stiftungsrat gewählt.
Aufsichtsbehörde

Art. 15 (Aufsicht)
Die Stiftung untersteht der gesetzlichen Aufsicht.

Art. 16 (Statutenänderung)
Statutenänderungen dürfen vom Stiftungsrat nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.


Errichtung und Handeisregistereintrag

Art. 17 (Errichtung)
Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch öffentliche Beurkundung durch den zu­ständigen Bezirksammann gemäss Art. 1 5 Ziff. 1 EG ZGB. (?)

Art. 18 (Eintrag)
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen.


Auflösung der Stiftung

Art. 19 (Auflösung)
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt aus den im Gesetz genannten Gründen.
Im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen ist im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kulturellen Institutionen zuzuführen.
Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter bzw. deren Rechtsnachfolger oder die Verwendung zu anderen als gemeinnützigen Zwecken ist in jedem Falle ausge­schlossen.